13. November 2025
Bewerbungsfristen bei öffentlichen Aufträgen: Warum viele zu spät dran sind
Raphael Mielke (Mitgründer von Scelion)
Öffentliche Ausschreibungen haben klare Fristen. Bedeutet: Die Uhr läuft ab dem Tag der ersten Veröffentlichung.
Bei nationalen Verfahren nach UVgO bzw. VOB/A sind das typischerweise 10 bis 30 Tage, bei EU weiten Verfahren nach VgV in der Regel mindestens 30 Tage.
In Dringlichkeitsverfahren bleiben oft nur 7 bis 15 Tage Zeit. Wer Ausschreibungen zu spät findet, ist faktisch raus. Egal, wie gut das eigene eigentlich Angebot wäre.
Das Problem
Die Fristen allein sind nicht das Thema. Aufwendig wird es davor:
Ausschreibungen sind über viele Portale verteilt.
Jede Ausschreibung muss gelesen, verstanden und bewertet werden.
Für ein Angebot müssen immer wieder ähnliche Texte und Anlagen zusammengeführt werden.
Ergebnis: Teams verbringen Stunden mit Suchen, Qualifizieren und Copy Paste und schaffen es trotzdem nicht, alle relevanten Verfahren zu bearbeiten. Chancen und damit Umsatz bleiben liegen.
Wie wir das drehen
Genau hier setzt Scelion an:
Treffgenaue automatische Suche
Semantik statt Schlagwörter: Scelion findet passende Verfahren automatisch, auch wenn die Ausschreibung anders formuliert ist, als es im eigenen Begriff steht.Qualifizierung in Sekunden
Die wichtigsten Infos: Fristen, Volumen, Anforderungen, werden übersichtlich aufbereitet. Teams sehen sofort, ob sich eine Teilnahme lohnt oder nicht.Automatisierte Angebotserstellung
Wiederkehrende Inhalte, Referenzen und Unterlagen werden vorstrukturiert. Angebote starten nicht bei null, sondern müssen nur noch fachlich detailliert werden.
Ausschreibungen schneller bearbeiten
Wenn Suche, Qualifizierung und Angebotserstellung deutlich schneller laufen, bleibt mehr Zeit für das, was wirklich zählt: gute Inhalte und eine überzeugende Angebotsstrategie.
Aus „Wir kommen kaum hinterher“ wird so „Wir bewerben uns auf alle relevanten Ausschreibungen“ - und zwar, bevor die Frist abläuft.
Quellenverzeichnis:
Vergabeverordnung (VgV) §$ 15-17
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) § 10
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) § 10
